Bei der Generalversammlung am Freitag den 22.06.22 gibt es einen Vorschlag zur Änderung der Satzung. In diesem Beitrag können Sie den Satzungsvorschlag entnehmen.

Satzung
der
TRACHTENKAPELLE MÜNSTERTAL e. V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 19. Juli 1863 gegründete Verein führt den Namen „Trachtenkapelle Münstertal
    e.V. und hat seinen Sitz in 79244 Münstertal/Schwarzwald. -nachfolgend kurz „Verein“
    genannt.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg i.Br. eingetragen (VR Nr.
    310076).
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    § 2
    Zweck und Ziele
  4. Der Verein dient der Förderung der Blasmusik auf einer breiten Grundlage und der
    Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
  5. Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein insbesondere folgende Aufgaben
    wahr:
    a. Förderung der Ausbildung von Musikern und Jungmusikern,
    b. Durchführung regelmäßiger Konzerte und sonstiger kultureller Veranstaltungen,
    c. Teilnahme an Wertungs- oder Kritikspielen,
    d. Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde,
    e. Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Musikvereine, des Markgräfler
    Musikverbandes und des Bundes Deutscher Blasmusikverbände,
    f.Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen
    Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation,
    g. Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austausches.
  6. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und
    religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen
    ehrenamtlich geführt.
    § 3
    Gemeinnützigkeit
  7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
    des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  8. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.
  9. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
    Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  10. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
    Zweckes fällt das Vermögen der Gemeine Münstertal/Schwarzwald zu, die es
    unmittelbar und ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
    §4
    Mitgliedschaft
  11. Dem Verein gehören an:
    a. aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker)
    b. passive Mitglieder
    c. fördernde Mitglieder
    d. Ehrenmitglieder
  12. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen nach Aufnahme in das Jugendorchster
    oder die Trachtenkapelle, frühestens jedoch ab dem 10. Lebensjahr.
  13. Passive Mitglieder sind natürliche Personen über dem 18. Lebensjahr.
  14. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben des
    Vereins ideell oder materiell fördern.
  15. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere
    Verdienste erworben haben und vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt worden
    sind (§13).
    § 5
    Aufnahme
  16. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim
    Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Anträge von Personen unter 18
    Jahren bedürfen der Mitunterzeichnung durch die/den Erziehungsberechtigten. Über
    die Aufnahme eines aktiven Mitgliedes entscheiden Vorstand und Dirigent bzw.
    Jugenddirigent gemeinsam.
  17. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von
    der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (z.B. Beitragshöhe,
    Ausbildungsgebühren, Arbeitseinsatz bei Vereinsveranstaltungen usw.). Gegen eine
    ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Einspruch
    erheben. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung. Ihre
    Entscheidung ist endgültig.
    § 6
    Austritt und Ausschluss
  18. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  19. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens 3
    Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
  20. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung
    verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins
    schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein
    ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch
    einlegen, über den die Hauptversammlung entscheidet. Der Ausschuss erfolgt mit
    dem Datum der Beschlussfassung; bei einem Einspruch mit dem Datum der
    Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung.
  21. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein.
    Entrichtete Beträge werden nicht zurückerstattet.
    § 7
    Rechte und Pflichten der Mitglieder
  22. Alle Mitglieder haben das Recht:
    a. nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und
    Veranstaltungen des Vereins zu den geltenden Bedingungen teilzunehmen,
    Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und
    ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
    b. sich von den zuständigen Mitarbeitern des Vereins gegen Zahlung der nach der
    Gebührenordnung gültigen Gebühr Instrumental ausbilden zu lassen;
    c. Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu
    erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden.
  23. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen
    und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
  24. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich
    an den musikalischen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
  25. Die aktiven Mitglieder sind beitragsfrei.
  26. Alle passiven und fördernden Mitglieder entrichten den vor der Hauptversammlung
    beschlossenen Beitrag. Dieser ist jährlich entweder bar an den Beitragsrechner oder
    durch Bankeinzugsermächtigung zu zahlen.
  27. Ehrenmitglieder sind zu Beitragszahlungen nicht verpflichtet.
    § 8
    Organe
    Organe des Vereins sind:
    a. die Hauptversammlung (Mitgliedsversammlung),
    b. der Vorstand.
    § 9
    Hauptversammlung
  28. Der Vorstand beruft nach eigenem Ermessen, mindestens aber alle zwei Jahre im
    ersten Quartal, die Mitgliederversammlung, unter Angabe der Tagesordnungspunkte
    mittels Einladung in Textform mit einer Frist von zwei Wochen, ein. Das
    Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
    Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mailadresse
    gerichtet ist. Der schriftlichen Einladung steht die öffentliche Einladung im Amtsblatt
    der Gemeinde gleich.
  29. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der
    Hauptversammlung schriftlich einzureichen.
  30. Die Hauptversammlung ist zuständig für die
    a. Wahl der Vorstandsmitglieder von zwei Kassenprüfern.
    b. Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen
    Mitglieder sowie der Kassenprüfer,
    c. Genehmigung der Haushaltsführung und der Grundsätze künftiger
    Finanzgebarung,
    d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    e. Entlastung des Vorstandes,
    f. abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und -ausschüsse
    in Einspruchsfällen (§ 5 Abs. 3),
    g. Erlass und Änderung der Ehrenordnung, Änderung der Satzung,
    h. Auflösung des Vereins.
  31. In der Hauptversammlung, die vom Teamleiter Verwaltung oder von einem anderen
    Teamleiter zu leiten ist, sind stimmberechtigt die Mitglieder des Vorstandes, alle
    aktiven Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr, alle passiven und fördernden Mitglieder
    sowie die Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
    Firmen und Organisationen (als fördernde Mitglieder) üben ihr Stimmrecht durch ein
    dem Vorstand zu benennende Person aus. Stimmübertragung ist nicht möglich.
    Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  32. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
    ist. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten
    Mitglieder beschlussfähig.
  33. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden
    stimmberechtigten Mitglieder (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und
    Vereinsauflösung). Bei Stimmengleichheit ist die Beschlussfassung zu wiederholen.
    Erneute Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
  34. Der Vorstand kann es den Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der
    Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und
    Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne
    Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der
    Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. Ein Beschluss ohne Versammlung der
    Mitglieder ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein
    gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform
    abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  35. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
    Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    § 10
    Vorstand
  36. Der Vorstand besteht aus:
    a. Teamleiter Verwaltung
    b. Teamleiter Festorganisation
    c. Teamleiter Finanzen
    d. Teamleiter Jugend
    e. Teamleiter Marketing
    f. Teamleiter Musik
    g. für jeden Teamleiter kann ein Stellvertreter gewählt werden
  37. Als beratende Mitglieder gehören dem Vorstand an:
    a. der Dirigent,
    b. der stellvertretende Dirigent,
    c. der Jugenddirigent
  38. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit
    nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des
    Gesetzes zuständig ist. Er ist vom Teamleiter Verwaltung (oder einem der anderen
    Teamleiter) nach Bedarf einzuberufen und zu leiten. Die Vorstandsmitglieder sind
    verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
  39. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Erledigung aller laufenden
    Verwaltungsgeschäfte und für die Ausführung der Beschlüsse der
    Hauptversammlung sowie für die Verpflichtung des Dirigenten. Die Auswahl des
    Dirigenten soll im Einvernehmen mit den aktiven Mitgliedern erfolgen. Er ist
    außerdem zuständig für die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  40. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Teamleiter. Jeder ist allein
    vertretungsberechtigt.
  41. Die Führung der Geschäfte steht den Teamleitern zu.
  42. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben
    sachkundigen Mitgliedern übertragen und zu den Sitzungen bei Bedarf weiter
    Mitglieder zu Beratungen hinzuziehen (z.B. Noten-, Instrumenten-, Trachtenwart,
    Leiter der Folkloregruppe).
  43. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder nach
    Abs. 1 anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  44. Falls ein Teamleiter bei einer Vorstandsitzung nicht anwesend sein kann, kann er
    einen Vertreter aus seinem Team entsenden, welcher stimmberechtigt ist.
  45. Die ehrenamtlichen tätigen Vorstandsmitglieder haften für Schäden gegenüber
    Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit
    verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch, soweit sie für
    ihre Tätigkeit die in § 31a Abs. 1 BGB genannte Summe (Ehrenamtspauschale)
    erhalten.
  46. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale
    Vergütungen (Ehrenamtspauschale) erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf
    nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die
    gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
    § 11
    Wahlen und besondere Bestimmungen
  47. Die Mitglieder des Vorstandes nach § 10 werden von der Hauptversammlung für
    eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der
    Kassenprüfer erfolgt ebenfalls durch die Hauptversammlung. Sie dürfen dem
    Vorstand nicht angehören. Je 1 Kassenprüfer soll den aktiven und passiven
    Mitgliedern angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  48. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, ist der
    Vorstand berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe
    des Ausgeschiedenen zu beauftragen.
  49. Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes
    aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen
    Mitgliederversammlung, die vom verbliebenen Vorstand innerhalb von vier Wochen
    nach Ausscheiden des siebten Vorstandsmitgliedes einzuberufen ist.
  50. Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt
    die Wahlen durch. Der Vorstand, also die Teamleiter werden einzeln geheim
    gewählt. Es kann offen gewählt werden, wenn die Vorgeschlagenen hiermit
    einverstanden sind und kein Mitglied der Hauptversammlung widerspricht.
  51. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat (relative Stimmenmehrheit).
    Erhält kein Bewerber die erforderliche Stimmenmehrheit, so wird zwischen den
    Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt. Bei erneuter
    Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl ist mit ihrer Annahme wirksam.
  52. Das Amt eines jeden Mitgliedes des Vorstandes und der Kassenprüfer wird
    ehrenamtlich wahrgenommen. Für den bei der Ausübung des Amtes entstehenden
    Unmittelbaren Aufwand kann eine Entschädigung gezahlt werden, über deren Höhe
    der Vorstand beschließt.
  53. Gewählt werden können nur Personen, die in der Versammlung anwesend sind.
    Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn der zu Wählende sein Einverständnis zu
    Seiner Wahl dem Vorsitzenden vorher gegeben hat.
    § 12
    Außerordentliche Hauptversammlung
    Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn des der Vorsitzende
    nach Anhörung des Vorstandes für dringend erforderlich erachtet oder zwingende Gründe
    vorliegen und die zu behandelnden Angelegenheiten nicht bis zur nächsten ordentlichen
    Hauptversammlung aufgeschoben werden können.
    Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder mindestens 25 % aller
    Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen (§37
    BGB).
    Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die
    Bestimmungen von § 9.
    § 13
    Ehrungen
  54. Verdiente Musiker und Förderer des Vereins können vom Verein mit einer
    besonderen Ehrung bedacht werden.
  55. Über die einzelne Ehrung beschließt der Vorstand.
  56. Zu Ehrenmitgliedern können insbesondere ernannt
    a. ausscheidende aktive a. Musiker nach 30jähriger Mitgliedschaft und
    vollendetem 50. Lebensjahr;
    b. passive Mitglieder nach 40jähriger Mitgliedschaft, wenn sie das 60.
    Lebensjahr vollendet haben oder sich um den Verein in besondere Weise
    verdient gemacht haben.
    § 14
    Sonstige Bestimmungen
    Der Verein ist Mitglied im Markgräfler Musikverband und gehört damit korporativ dem
    Bund Deutscher Blasmusikverbände e.V. an. Er ist außerdem Mitglied im Bund „Heimat
    und Volksleben“ e.V.
    § 15
    Satzungsänderungen
    Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden
    stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Zur Änderung muss ein
    schriftlicher Antrag vorliegen; dieser muss auf der Tagesordnung der
    Hauptversammlung aufgeführt sein.
    §16
    Auflösung
    Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der erschienen
    stimmberechtigen Mitglieder aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag
    vorliegen; dieser muss auf der Tagesordnung der Hauptversammlung aufgeführt sein.
    Das Vermögen wird gemäß § 3 verwendet.